Wirtschaftsrecht

Contractor gilt als Sachverständiger

Wesentliches Element von Contracting Verträgen ist die lange Laufzeit. Der Contractor verfügt über ausreichend technisches Wissen, ist über die Entwicklung neuer Produkte informiert, hat die notwendigen Finanzmittel oder kann sie beschaffen, kennt die Bedürfnisse des Kunden und kann eine rationale Energieversorgung des Kunden bewirken (Unterweger aaO 18 f). Deshalb ist ein Contractor als Sachverständiger anzusehen.
Heizungsanlagen sind auf die Bedürfnisse der Konsumenten abzustimmen. Die Planung einer überdimensionalen Anlage ist ein Mangel an Planleistung. Es ist daraus zu schließen, dass eine fehlerhafte Planung von einem Contractor Schadenersatz im Sinne des § 1299 ABGB begehrt werden kann.
(OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v)


 

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