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Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer
Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit falscher Umsatzsteuer aus (weil zum Beispiel die Leistung steuerfrei ist), liegt ein überhöhter Steuerausweis vor. Diesem Irrtum kann der Unternehmer durch Berichtigung der Rechnung entgegenwirken. Hat der Empfänger die Rechnung inklusive der falschen Umsatzsteuer bereits beglichen, hat er einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in Höhe der Überzahlung. (OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k)
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