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Markenverletzung nur im geschäftlichen Verkehr
Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Mit anderen Worten: das gesetzte Verhalten muss objektiv geeignet sein, sich oder einen Dritten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und verfolgt nicht eine andere Zielsetzung. (OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h)
Unzulässige AGB führen zu Unterlassungsanspruch der Konkurrenten
Die Verwendung unzulässiger AGB kann eine „sonstige unlautere Handlung“ im Sinne von § 1 (1) Z 1 UWG darstellen. Dadurch erwächst den Konkurrenten ein Unterlassungsanspruch laut § 14 (1) UWG. (23.02.2010 OGH 4 Ob 99/09a)
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