Wettbewerbsrecht

Markenverletzung nur im geschäftlichen Verkehr

Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Mit anderen Worten: das gesetzte Verhalten muss objektiv geeignet sein, sich oder einen Dritten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und verfolgt nicht eine andere Zielsetzung.
(OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h)


Unzulässige AGB führen zu Unterlassungsanspruch der Konkurrenten

Die Verwendung unzulässiger AGB kann eine „sonstige unlautere Handlung“ im Sinne von § 1 (1) Z 1 UWG darstellen. Dadurch erwächst den Konkurrenten ein Unterlassungsanspruch laut § 14 (1) UWG.
(23.02.2010 OGH 4 Ob 99/09a)


 

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